Zahl der Beschwerden wuchs 2017 in der Sparte Kfz-Versicherungen am stärksten
Die Zahl der Beschwerden spiegelt das Regulierungsverhalten der Versicherer wider. Sie sind gut beraten wenn Sie einen Gutachter und Rechtsanwalt ihrer Wahl mit der unabhängigen Berechnung sowie der Durchsetzung Ihrer Interessen beauftragen. https://www.iww.de/ue/kfz-versicherung/jahresbericht-2017-des-ombudsmann-fuer-versicherungen-zahl-der-beschwerden-wuchs-2017-in-der-sparte-kfz-versicherungen-am-staerksten-n113178?utm_campaign=nl-ue&utm_source=iww-newsletter&utm_medium=email&utm_content=2018-05-31
Ersatz von Mietwagenkosten auch bei geringer Fahrleistung (durchschnittlich 8 km/ Tag) bei Vorliegen besonderer Umstände
Erforderlichkeit für Mietwagenkosten auch bei geringer Fahrleistung. Unter anderem ebenfalls nachzulesen im Newsletter: BVSK Honorarbefragung als taugliche Schätzgrundlage anerkannt Tatsächlich aufgewendete Verbringungskosten sind zu erstatten BVSK-Recht_aktuell-2018_KW_21.pdf 2 MB
Reparatur im Rahmen der 130% Grenze
Erneut musste sich der BGH mit den Grenzen der Reparatur im Rahmen der sogenannten 130 %-Grenze befassen. Der Sachverständige ermittelte nach einem KH-Schaden Reparaturkosten von knapp 3.000,00 € bei einem Wiederbeschaffungswert von 1.600,00 €. Der Geschädigte ließ anschließend sein Fahrzeug mit gebrauchten Teilen zu Reparaturkosten, die minimal unterhalb der 130 %-Grenze lagen, reparieren. Die regulierungspflichtige […]
Urheberrechtlicher Schutz von Fotos im Sachverständigengutachten
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29. April 2010 (AZ: I ZR VI 8/08) klargestellt, dass Versicherungen nicht einfach die von Sachverständigen im Rahmen einer Gutachtenerstellung angefertigten Fotos in eine Restwertbörse im Internet veröffentlichen dürfen. Hierdurch wird das Urheberrecht der Sachverständigen verletzt, weil die Bilder urheberrechtlich geschützt sind.
BVSK-Honorarbefragung ist taugliche Schätzgrundlage
AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 10.08.2015, AZ: 63 C 271/15 Hintergrund Die Parteien streiten um restliche Gutachterkosten in Höhe von 56,01 € aus abgetretenem Recht. Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben. Das Grundhonorar sowie die Nebenkosten bewegten sich im Rahmen des HB-V Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2013 und wurden daher vom Gericht nicht beanstandet.