BVSK-Honorarbefragung ist taugliche Schätzgrundlage
AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 10.08.2015, AZ: 63 C 271/15
Hintergrund
Die Parteien streiten um restliche Gutachterkosten in Höhe von 56,01 € aus abgetretenem Recht. Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben.
Das Grundhonorar sowie die Nebenkosten bewegten sich im Rahmen des HB-V Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2013 und wurden daher vom Gericht nicht beanstandet.
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